GVSG: Bundestag verabschiedet beschleunigte Hilfsmittelversorgung

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vereinfacht bestimmte Bewilligungsverfahren

Es war ein jahrelanger Kampf eines Aktionsbündnisses, der jetzt von Erfolg gekrönt wurde: Der Deutsche Bundestag hat am 31. Januar 2025 das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) beschlossen. Eine wesentliche Neuerung der Reform der ambulanten Versorgung betrifft die Hilfsmittelverordnungen aus SPZ und MZEB für Menschen mit Behinderungen.
Der Reichstag von vorne
(c) Pixabay
GVSG verabschiedet

Erwachsene, Kinder und Jugendliche, die unter schweren Erkrankungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind, erhalten laut Bundesgesundheitsministerium im reformierten GVSG einen verbesserten Zugang zu medizinisch notwendigen Hilfsmitteln. Hierfür werden die entsprechenden Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen beschleunigt und vereinfacht. Das gilt für Menschen, die in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und in Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung (MZEB) behandelt werden. Um diese Verbesserungen zu gewährleisten, wurde §33 Absatz 5b Satz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprechend geändert. Wörtlich heißt es dort nun:

„Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Versicherte in regelmäßiger Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum, das nach § 119 Absatz 1 ermächtigt wurde, oder in einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, das nach § 119c Absatz 1 ermächtigt wurde, befindet, und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen konkret empfohlen worden ist.“

SPZ und MZEB: Verordnungen reichen für Genehmigungen aus

Die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels gilt künftig als gegeben, wenn der Versicherte in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB) behandelt wird und das Hilfsmittel von den dortigen Ärzten empfohlen wurde. Diese Handhabung gilt künftig als ausreichend für die Genehmigung durch die Krankenkassen. Die Einschaltung des Medizinischen Dienstes entfällt in diesen Fällen, was den Prozess beschleunigt und Bürokratie abbaut.

Entlastung aller Beteiligten

„Monatelanges Hin- und Her, Ablehnungen, verzweifelte Eltern, Kinder ohne Orthesen, angestrengte SPZ-Mitarbeitende, weil wieder Gutachten für den Medizinischen Dienst notwendig sind, all dies ist zu Ende!“, schreibt Dr. med. Mona Dreesmann dazu auf der Online-Plattform LinkedIn. Die Chefärztin Neuro- und Sozialpädiatrie mit Epilepsiezentrum für Kinder und Jugendliche, Klinikum Westbrandenburg, hat sich im Aktionsbündnis für bedarfsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung für eine Gesetzesänderung stark gemacht.

Das Bündnis ist im Zuge einer Initiative der Fördergemeinschaft rehaKIND entstanden. Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird mit der anschließenden Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Mehr dazu gibt es u.a. auf der Seite des Deutschen Bundestags.

(Text: Brigitte Muschiol)

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