„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“, heißt es in § 12 Abs. 1 SGB V. Das heißt, wenn zum Beispiel ein billiger Rollator denselben Nutzen hat wie ein teurer, muss nur der billige bezahlt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass der Versicherte auch den billigen Rollator nehmen muss. Er kann eine private Zuzahlung leisten, um doch das höherwertige Modell zu bekommen. Was man dabei beachten muss, weiß Rechtsanwalt Christian Au.
Hier sind die wichtigstens Infos aus dem Video zum Nachlesen und Nachschlagen:
– §33 SGB V: https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/s…
– Rechtsanwalt Christian Au: https://rechtsanwalt-au.de