BFH-Urteil: Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung

In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um Hochbeete im eigenen Garten einer Rollstuhlfahrerin.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Fall in Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind. (Urteil vom 26.10.2022, AZ: VI R 25/20).
Mann im Rollstuhl arbeitet an einem Hochbeet
(c) iStock
Keine außergewöhnliche Belastung

Wer behinderungsbedingt auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann seinen Garten oft nur noch mithilfe von Hochbeeten selbst bepflanzen. Vielfach ist dann aber ein umfangreicherer Umbau des Gartens erforderlich. Der Bundesfinanzhof hat in einem Streitfall in Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Kosten für einen behindertengerechten Gartenumbau nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind. In der Begründung heißt es laut Pressemitteilung vom 23. Februar 2023, die Gartennutzung sei nur als frei gewählte Art der Freizeitgestaltung zu betrachten. Die Kosten seien daher vermeidbar gewesen.

Die Eigentümerin des Gartens ist aufgrund eines Post-Polio-Syndroms auf einen Rollstuhl angewiesen. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger laut BFH-Mitteilung den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Frei gewähltes Freizeitverhalten

Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen demnach nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Daher würden etwa Krankheitskosten und ebenfalls Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, „sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens”.

Ganz leer gingen die Kläger aber nicht aus: Es stand ihnen in Höhe der in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu, die auf eine haushaltsnahe Dienstleistung beziehungsweise Handwerkerleistung gewährt wird.

(Text: Julia Wagner)

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