LSG Hessen: Handbike für querschnittgelähmten Versicherten

Eine Krankenkasse muss einem Menschen mit Behinderung im Einzelfall ein Hilfsmittel bezahlen, das seine Behinderung ausgleicht.

Das kann auch eine elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung sein. Dies folgt aus einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen (Az. L 1 KR 65/20). Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Rollstuhl mit Handbike
Hilfsmittel, das eine Behinderung ausgleicht
© Triride

„Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen”, so das Landessozialgericht Hessen in einer Pressemitteilung vom 12. Oktober 2021 zum Urteil L 1 KR 65/20 vom 05.08.2021.

Versicherter mit Querschnittlähmung beantragte Handbike

Im zugrunde liegenden Fall hat ein 1958 geborener Mann aus dem Wetteraukreis zu seinem Faltrollstuhl bei der Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Handbike beantragt – eine elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung – das an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Die Kosten von 8.600 Euro für das Hilfsmittel lehnte die Kasse ab und argumentierte, er könne sich mit dem vorhandenen Hilfsmittel und einem angebotenen Elektrorollstuhl für 5.000 Euro ausreichend in seinem Nahbereich bewegen.

Der seit einem Unfall mit 20 Jahren querschnittgelähmte Mann gab an, dass er ohne dieses Hilfsmittel Bordsteinkanten nicht überwinden und Gefällstrecken nicht befahren könne. Dadurch könne er nur unzureichend am öffentlichen Leben teilnehmen. Auch fördere es seine Beweglichkeit und reduziere Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Zudem könne er das Handbike selbstständig an den Faltrollstuhl ankoppeln. Um einen Elektrorollstuhl, den die Krankenkasse ihm angeboten hatte, nutzen zu können, sei er hingegen auf eine entsprechend qualifizierte Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterstütze.

LSG: Behinderungsausgleich nicht auf Basisausgleich beschränkt

Die Richter beider Instanzen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der begehrten elektrischen Rollstuhlzughilfe. Versicherte hätten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt.

Handbike ermöglicht hier Bewegung ohne fremde Hilfe

Der Versicherte sei nicht im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf den von der Krankenkasse angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Denn diesen könne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt werde. Der querschnittgelähmte Mann habe keine Greifkraft in den Händen, mit welcher er beim Befahren zum Beispiel von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausführen und auf Gefällstrecken bremsen könnte.

Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm hingegen möglich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu überwinden. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen für die Montage auf fremde Hilfe angewiesen. Damit lägen keine Anzeichen dafür vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Maß des Notwendigen überschreite.

 

LSG Hessen, Urteil L 1 KR 65/20 vom 5.8.2021, veröffentlicht am 12.10.2021. Revision wurde nicht zugelassen

(Text: Brigitte Muschiol)

Rollstuhl mit Handbike
Hilfsmittel, das eine Behinderung ausgleicht
© Triride

Spezialfahrräder, Handbikes & Co. bestellen

Es gibt so viele Möglichkeiten, dem Rollstuhl zu ein bisschen mehr Power zu verhelfen, um noch mobiler zu sein. Doch was unterscheidet die einzelnen Geräte voneinander? Oder wäre doch ein Spezialfahrrad die bessere Lösung? In unserem MOBITIPP finden Sie die Antworten auf diese und noch viele weitere Fragen zu diesem Thema für 5,00 Euro inklusive Porto und Verpackung.